Neue Beitragsordnung beschlossen

Mit dem Deutschland-Semesterticket geht die Beitragserhebung für das Semesterticket in den Zuständigkeitsbereich der Studierendenschaft über. Dies macht eine Neufassung der Beitragsordnung zur Regelung der Beitragshöhe, der Bezugspflicht und der Befreiungstatbestände notwendig.

Das Studierendenparlament hat auf seiner Sitzung am 22. Juli 2024 eine neue Beitragsordnung verabschiedet. Die neue Beitragsordnung wird nach ihrer Genehmigung durch das Präsidium der RPTU als Rechtsaufsicht rückwirkend zum 1. Juli 2024 in Kraft treten. Die Bisherige Beitragsordnung tritt außer Kraft.

Die mit dem neuen Deutschland-Semesterticket ab dem Wintersemester 2024/25 einhergehenden vertraglichen Veränderungen haben dazu geführt, dass die Beitragserhebung für das Semesterticket in den Zuständigkeitsbereich der Studierendenschaft übergeht. Für das aktuelle Semesterticket ist noch das Studierendenwerk zuständig gewesen.

Semesterbeitrag

Die neue Beitragsordnung übernimmt den bisherigen Studierendenschaftsbeitrag in Höhe von 15,00 Euro, einschließlich der Zuweisung von mindestens 2,00 Euro für den Studierendensport. Neu ist jetzt der Semesterticketbeitrag in Höhe von 176,40 Euro. Damit beläuft sich der Semesterbeitrag auf 191,40 Euro. Dieser ist bei Ersteinschreibung und Rückmeldung zu zahlen.

Deutschland-Semesterticket: Bezugspflicht und Befreiungstatbestände

Mit Blick auf das Deutschland-Semesterticket wurden Regelungen für die Bezugsberechtigung und die Befreiung von der Bezugspflicht getroffen. Zum Bezug verpflichtet sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden und die eingeschriebenen Promovierenden. Zum Bezug nicht berechtigt sind:

  • Gasthörende,
  • Zweithörende, die an der Heimathochschule ein Bezugsrecht für ein Deutschland-Semesterticket haben,
  • Fernstudierende gemäß Definitionenkatalog des Statistischen Bundesamtes für die Studierenden- und Prüfungsstatistik sowie
  • Personen, die als Frühstudierende eingeschrieben sind.

Folgende Personen können sich von der Bezugspflicht befreien lassen und ggf. eine Rückerstattung erhalten:

  • Schwerbehinderte Studierende und Promovierende, die nach dem SGB IX Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblattes zum Schwerbehindertenausweis und der zugehörigen Wertmarke nachweisen,
  • beurlaubte Studierende und Promovierende für das jeweilige Urlaubssemester,
  • Studierende und Promovierende, die nachweislich ein Auslandssemester antreten, mit einer Mindestdauer von drei Monaten im bezugspflichtigen Semester,
  • Studierende und Promovierende, die nachweislich weniger als drei Monate im bezugspflichtigen Semester an der RPTU studieren bzw. promovieren ,
  • Studierende und Promovierende, die nachweislich an einer anderen Hochschule in Deutschland ein Verbundticket beziehen,
  • Studierende und Promovierende, die unter die Regelung des § 67 Absatz 4 Satz 1 und 2 des HochSchG fallen, insbesondere im Rahmen von Hochschulverbünden und -kooperationen, sofern das Kooperationsabkommen eine Befreiung vom Bezug eines Semestertickets enthält.

Im Falle einer Befreiung und Beitragsrückerstattung endet bzw. entfällt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für das Deutschland-Semesterticket automatisch. Eine Rückerstattung muss spätestens zum letzten Tag des ersten Monats des Semesters beim StudierendenServiceCenter beantragt werden.

Weitere neue Regelungen

Die neue Beitragsordnung sieht weitere Neuregelungen vor. Frühstudierende werden nun auch von der Beitragspflicht des Studierendenschaftsbeitrag ausgenommen. Eine Rückerstattung des Semesterbeitrags ist bei einer Exmatrikulation und einem Antrag auf Rückerstattung beim StudierendenServiceCenter bis zum letzten Tag des ersten Monats des Semesters möglich.