Wer kennt sie nicht: Fristen. Fristen für Prüfungsanmeldungen, für die Abmeldung, für Wiederholungsprüfungen oder für die Frist für die Anmeldung eines Erstversuchs und noch viele weitere. Es gibt viele verschiedene Fristen im Studium.

Bei Fristen ist zwischen zwei Arten zu unterscheiden:

  • behördliche Fristen, die beispielsweise durch das Prüfungsamt oder den Prüfungsausschuss gesetzt werden und
  • gesetzliche Fristen, die unmittelbar aus der Prüfungsordnung folgen. (Eine gesetzliche Frist muss NICHT in einem Gesetz stehen.)

Welcher Art eine Frist zuzuordnen ist, geht aus der Prüfungsordnung (PO) hervor.

Wird durch die Prüfungsordnung die Fristsetzung auf eine andere Insitution übertragen, handelt es sich um eine behördlich Frist, lässt sich die Frist unmittelbar aus der Prüfungsordnung ableiten um eine gesetzliche Frist.

Zu den behördlichen Fristen gehören z. B.:

  • Anmeldefristen zu Modul- oder Modteilprüfungen, die durch das Prüfungsamt nach § 11 Abs. 2 PO oder
  • Abgabefristen für Hausarbeiten, die durch den Prüfungsausschuss nach § 14 Abs. 5 Satz 4 PO festgelegt wurden.

Für eine gesetzliche Frist muss kein konkretes Datum in der Prüfungsordnung festgesetzt sein. Es reicht aus, wenn sich die Frist konkret aus dem Studium bzw. Studienverlauf ergibt. Zu diesen Fristen zählen beispielsweise:

  • Fristen für das Ablegen von Wiederholungen nicht bestandener schriftlicher oder mündlicher Modul- oder Modulteilprüfungen nach § 18 Abs. 2 oder 4 PO,
  • Fristen für die Abmeldung von Modul- oder Modulteilprüfungen § 11 Abs. 9 PO oder
  • die Frist für die Anmeldung eines Erstversuchs nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 PO.

Frist verpasst! Was nun?

Wenn eine Frist verpasst wurde gilt es Ruhe zu bewahren. Zunächst ist zu prüfen, um welche Art von Frist es sich handelt.

Behördliche Frist

Wurde eine behördliche Frist verpasst, sind die nächsten Schritte relativ einfach. Für behördliche Fristen kommt § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung:

Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

Mit Bezug auf den genannten Paragrafen ist es möglich eine nachträgliche Verlängerung der Anmeldefrist für die Prüfung zu beantragen.

Sofern keine grundsätzlichen Aspekte gegen den Antrag sprechen, sollte die zuständige universitäre Stelle (Prüfungsamt, Prüfungsausschuss, etc.) diesen in der Regel positiv bescheiden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil 22.10.1993, Az. 6 C 10/92).

Der Antrag zur nachträglichen Verlängerung der Anmeldefrist ist durch eine Unbilligkeit zu begründen. Beispielsweise könnte hier die durch das Ablegen der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt (in einem Semester oder einem Jahr) regelmäßig eintretende Studienverzögerung als Nachteil angeführt werden.

Gesetzliche Frist

Im Gegensatz zu behördlichen Fristen sind gesetzliche Fristen nicht durch möglich nachteilige Auswirkungen, sondern durch die Ursachen, die zur Fristversäumnis geführt haben zu begründen. Dies wird oftmals auch bereits in der Prüfungsordnung ausführlich geregelt.