Die Bachelor und Masterstudiengänge an der RPTU haben klare Regelungen zum Rücktritt und zur Abmeldung von Prüfungen.

Abmeldung von Prüfungen

§ 11 Abs. 9 Prüfungsordnung

Studierende können sich ohne Angabe von Gründen bis eine Woche vor dem Prüfungstermin abmelden. Die Abmeldung erfolgt über das Campus-Management-System, per E-Mail oder schriftlich beim Prüfungsamt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rücktritt nur noch in besonders begründeten Fällen möglich (siehe Punkt 2).

Eine Abmeldung ist nicht möglich, wenn es sich um einen Wiederholungsversuch handelt, der in diesem Semester abgelegt werden muss.

Rücktritt von Prüfungen

§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung

Ein Rücktritt nach Ablauf der Abmeldefrist ist nur bei triftigen Gründen wie Krankheit möglich. Ein ärztliches Attest muss unverzüglich vorgelegt werden, um den Rücktritt zu begründen. Auch die Krankheit eines Kindes oder pflegebedürftiger Angehöriger zählt als Rücktrittsgrund.

Folgen eines Versäumnisses

§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung

Ohne triftige Gründe gilt eine versäumte Prüfung als "nicht bestanden" (Note 5,0). Dies tritt ein, wenn

  • einen durch die Anmeldung als bindend geltenden Prüfungstermin versäumt,
  • von einer Prüfung nach ihrem Beginn zurücktritt,
  • die ordnungsgemäße und verbindliche Frist zur Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung um mindestens zwei Semester versäumt hat
  • eine Frist für das Erbringen der Prüfungsleistung nicht einhält oder
  • die Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt. 

Verzicht auf das Prüfungsrecht

§ 19 Abs. 8 Prüfungsordnung

Studierende können freiwillig schriftlich auf ihr Prüfungsrecht verzichten, bevor sie ihre letzte Wiederholungsprüfung antreten. Dieser Verzicht beendet das Prüfungsverfahren und führt dazu, dass das Studium nicht fortgesetzt werden kann.