Mündliche Ergänzungsprüfung

In der Prüfungsordnung wird in § 18 Abs. 3 die mündliche Ergänzungsprüfung geregelt.

Wurde eine zweite schriftlichen Wiederholungsprüfung in Form von Klausuren nicht bestanden, kann die Bewertung "nicht ausreichen"/Note 5,0 erst nach einer mündlichen Ergänzungsprüfung vergeben werden. In der mündlichen Ergänzungsprüfung wird lediglich auf die Note 4,0 oder schlechter geprüft. Wird die mündliche Ergänzungsprüfung bestanden wird die Wiederholungsprüfung mit "ausreichend"/der Note 4,0 bewertet, sonst das Ergebnis der Klausur bestätigt.

Für die mündliche Ergänzungsprüfung gibt es einiges zu wissen:

  • Den Studierenden ist vor Durchführung der mündlichen Ergänzungsprüfung Einsicht in die bewertete schriftliche Prüfungsarbeit zu gewähren.
  • Die Prüfungstermine bzw. die Anmeldemodalitäten für die mündliche Ergänzungsprüfung werden spätestens unverzüglich nach der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch die Prüferinnen und Prüfer mitgeteilt. Sie ist zeitnah nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durchzuführen.
  • Studierende müssen zum bekannt gegebenen Prüfungstermin erscheinen oder sich, falls eine Anmeldung vorgesehen ist, innerhalb der Anmeldefrist für die mündliche Ergänzungsprüfung anmelden, ansonsten gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
  • Die mündliche Ergänzungsprüfung ist als mündliche Einzelprüfung von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern abzunehmen und soll zwischen 15 und 30 Minuten dauern.

Ausschlussgründe

Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende an der Wiederholung der Prüfung nicht teilgenommen hat, vor dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung den Verzicht gemäß § 19 Absatz 8 erklärt hat, sich vor dem Termin der mündlichen Ergänzungsprüfung exmatrikuliert hat oder wenn die Bewertung „nicht ausreichend“ auf § 19 Absatz 3 beruht.

§19 Absatz 3 Prüfungsordnung
Versucht die oder der Studierende das Ergebnis einer Studien- oder Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Studien- oder Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note: 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der Prüferin oder dem Prüfer, der Beisitzerin oder dem Beisitzer sowie den Aufsichtsführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) oder „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende oder den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im jeweiligen Studiengang ausschließen.

§19 Absatz 8 Prüfungsordnung
Die oder der Studierende kann vor der letzten Wiederholungsmöglichkeit, spätestens bis zum Ablauf der Abmeldefrist, schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt vom gesamten Prüfungsverfahren der Bachelorprüfung erklären und damit auf die Fortsetzung des Prüfungsrechtsverhältnisses verzichten. Sie oder er kann dann nicht mehr an Prüfungen in diesem Studiengang teilnehmen. Ansonsten hat das Prüfungsrechtsverhältnis bestand und die oder der Studierende muss das Prüfungsverfahren zu Ende führen. Der Verzicht kann nach seinem Wirksamwerden nicht mehr widerrufen werden. Eine Reimmatrikulation in denselben Studiengang an der Technischen Universität Kaiserslautern ist wegen der Wirksamkeit des Verzichtes nicht möglich.