Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte sind bis zu einer Einkommensgrenze von 450 EUR im Monat versicherungsfrei (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Seit 2013 besteht eine Versicherungspflicht für die Rentenversicherung. Eine Befreiung davon ist jedoch möglich.
Einkommensermittlung
Für die Berechnung des monatlichen Verdienstes ist einiges zu beachten. So müssen etwa das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anteilig zu den Beschäftigungsmonaten hinzugezählt werden. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht muss auf die Auszahlung dieser Gelder schriftlich verzichtet werden, sofern die monatliche Entgelthöhe von 450 EUR überschritten würde, gleichzeitig aber die Versicherungsfreiheit bestehen bleiben soll.
Grundsätzlich werden steuerfreie Einkommen bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Mehrere Jobs
Häufig gehen Studierende nicht nur einer Nebenbeschäftigung nach sondern gleich mehreren. Solange die Verdienstgrenze in der Summe dabei unter 450 EUR liegt wird jede dieser Tätigkeiten einzeln als Minijob betrachtet. Zu beachten ist hier, dass freiwillige Praktika wie Nebenbeschäftigungen behandelt werden, Pflichtpraktika und kurzfristige Beschäftigungen hingegen nicht.
Bei einer Überschreitung des Monatsentgelts von 450 EUR werden die einzelnen Beschäftigungen als eine einzige betrachtet und es handelt sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. Damit geht auch die Versicherungspflicht für die Sozialversicherungen einher.
Die Einkommen aus geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen werden nicht miteinander verrechnet.
Wichtig
Ein Mehrverdienst über der 450-EUR-Grenze ist unproblematisch wenn es nicht zur Regel wird und zudem unvorhergesehen eintritt. Von Regelmäßigkeit spricht man, wenn ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres überschritten wird. Unvorhersehbar bezeichnet etwa die plötzliche Krankheitsvertretung von Kollegen.
Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich versichert sind, muss der Arbeitgeber Pauschalbeträge an die Kranken- und Rentenversicherer entrichten.