Krank an einer Prüfung teilzunehmen ist keine gute Idee. Das Leistungsvermögen kann dann oftmals nicht voll ausgeschöpft werden und in der Folge wird die Prüfung mit einer schlechteren Bewertung oder vielleicht auch nicht bestanden.

Krankheitsbedingter Rücktritt -> Prüfungsunfähigkeit

Im Krankheitsfall besteht daher die Möglichkeit eines Rücktritts von der Prüfung aufgrund von Krankheit. Ein krankheitsbedingter Rücktritt ist duch ein ärztliches Attest glaubhaft zu machen. Das Prüfungsamt stellt hierfür auch das Formular "Ärztliche Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit" auf seiner Informationsseite zur Krankmeldung zur Verfügung.

Die Prüfungsunfähigkeit muss grundsätzlich am Tag der Prüfung, spätestens am Folgetag fachkundig festgestellt werden. Umstände, die es unmöglich machen am Prüfungstag einen Arzt aufzusuchen, werden vom Prüfungsamt geprüft. Zu diesen Umständen zählt nicht, dass der behandelnde Arzt/Hausarzt nicht erreicht werden konnte. In diesem Fall ist der ärztliche Bereitschaftsdienst aufzusuchen. Dies gilt insbesondere für Mittwoch- und Freitagnachmittage oder Samstage.

Dem Prüfungsamt ist die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet hier innerhalb von drei Tagen. Ein ärztliches Attest bzw. das Formular des Prüfungsamts ist als digitale Kopie (Scan oder Fotografie) per E-Mail an die zuständige Arbeitsgruppe des Prüfungsamts zu senden. Das Attest ist für die Dauer des Studiums aufzubewahren.

Einfaches oder qualifiziertes ärztliches Attest?

Im Formular "Ärztliche Bescheinigung zur Prüfungsunfähigkeit" kann der behandelnde Arzt zwischen einfachem und qualifiziertem ärztlichen Attest unterscheiden. Bei einer erstmalige vorgetragenen Prüfungsunfähigkeit ist regelmäßig ein einfaches ärztliches Attest ausreichend. Erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt von der selben Prüfung ein erneuter Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen, kann das Prüfungsamt ein qualifiziertes Attest verlangen.

Das qualifizierte Attest muss folgende Informationen enthalten:

  • Dauer der Erkrankung
  • Termine der ärztliche Behandlung
  • Art und Umfang der Erkrankung unter Angabe der vom Arzt aufgrund eigener Wahrnehmung getroffener Tatsachenfeststellung (Befundstatsache, nciht die Diagnose)
  • Auswirkung der Erkrankung auf die betroffene Prüfung

Die Angabe der Diagnose ist in der Regel nicht erforderlich.

Wer entscheidet über Prüfungsunfähigkeit?

Entgegen dem weitverbreiteten Glauben entscheidet nicht der behandelnde Arzt sondern das Prüfungsamt über die Prüfungsunfähigkeit. Deshalb kann z. B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit nicht eingereicht werden. Aufgrund der in einem qualifizierten Attest angegebenen Tatsachenfeststellung beurteilt das Prüfungsamt, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Deshalb sind die Symptome und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit so ausführlich zu beschreiben, dass das Prüfungsamt ohne Rückfrage eine Entscheidung treffen kann.

Beispiel:
Es ist durchaus möglich mit einer gebrochenen Schreibhand an einer mündlichen Prüfung teilzunehmen.

Prüfungsordnung

Der krankheitsbedingte Rücktritt bzw. Rücktritt aufgrund Prüfungsunfähigkeit wird in der Prüfungsordnung in § 19 Abs. 2 geregelt.

Prüfungsordnungen