Nachteilsausgleich
Studieren ist für sich genommen oftmals nicht einfach. Ungleich schwieriger wird es, wenn Gründe vorliegen, die zu einer Beeinträchtigung führen. Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen sowie solche mit langanhaltenden, chronischen somatischen oder psychischen Erkrankungen (oder Teilleistungsstörungen) können Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in Bezug auf die Organisation ihres Studiums oder das Ablegen von Prüfungen haben. Bei Prüfungen ist dies immer dann der Fall, wenn beeinträchtigungsbedingt Leistungen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder in der vorgesehenen Zeit erbracht werden können.
Im Falle von chronischen Erkrankungen ist eine individuelle Betrachtung notwendig, und eine Beratung wird dringend empfohlen.
Über einen Nachteilsausgleiche wird stets individuell und situationsbezogen entschieden. Klar und verbindliche Vorgaben bzw. Regelungen kann es daher nicht wirklich geben.
Die Universität für folgende Beispiele auf:
- Prüfungszeitverlängerungen, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit
- Technische Hilfsmittel, z. B. Benutzung eines Computers als Schreibhilfe
- Prüfungsassistenz, z. B. Schreibkraft
- Nutzung eines extra Prüfungsraumes unter Aufsicht
Kindererziehung und Pflege von Angehörigen
Studierende, die hauptsächlich allein ein Kind versorgen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, können auf Antrag von der Pflicht zum regelmäßigen Besuch von Lehrveranstaltungen befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass sie eine angemessene zusätzliche Studienleistung im Selbststudium erbringen, die dem Workload der Fehlzeiten entspricht. Diese Leistung wird in Absprache zwischen der Veranstaltungsleitung und dem Studierenden festgelegt. Bei Uneinigkeit entscheidet der Prüfungsausschuss.
Informationen der Universität
Senatsbeauftrage für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung als Vertrauensperson