Studentische Krankenversicherung
Sobald dein Anspruch auf eine Mitversicherung über ein Elternteil erlischt, musst du dich selbst versichern. Dies ist dann der Fall, wenn du z.B. die Altersgrenze von 25 Jahren oder die Einkommensgrenze überschreitest. Aber auch für die studentische Krankenversicherung gibt es Grenzen. Nach Vollendung des 14. Fachsemesters und/oder des 30. Lebensjahres ist ein Verbleib nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Hast du dich von der Versicherungspflicht zu Beginn des Studiums befreien lassen, betrifft dich die studentische Krankenversicherung nicht. Du solltest dich dennoch bei deiner Kasse erkundigen, ob für Studierende gesonderte Tarife existieren.
Höhe der Beiträge
Alle Studierende müssen kranken-und pflegeversichert sein. Bei der Krankenversicherung wird ein gesetzlich festgelegter Grundbetrag (zur Zeit 14.6%) erhoben. Davon müssen Studierende nur 7/10 zahlen. Zusätzlich zu diesem Grundbetrag wird von den Krankenkassen ein Zusatzbeitrag erhoben. Die Meisten Krankenkassen berechnen hier zirka 1%.
Für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags ist entscheidend, ob ihr Kinder habt und wie alt ihr seid. Kinderlose über 23 Jahre zahlen einen Beitragszuschlag. Für die Krankenversicherungsbeiträge gilt dies nicht. Ab WS 2016/17 werden die Beiträge etwas ansteigen. Wenn du beitragspflichtig krankenversichert und zudem BAföG-berechtigt bist, führen die anfallenden Kosten für die Versicherung zu einer Erhöhung deines BAföG-Bedarfs. Diesen Zuschlag erhältst du nicht, wenn du den Anspruch auf Familienversicherung durch ein zu hohes Einkommen verloren hast.
Verlängerungsgründe
Es gibt eine Vielzahl von Ausnahmefällen, die zu einer Verlängerung der studentischen Versicherung führen können. Dafür ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Folgende Gründe kommen bei einer Verlängerung in Betracht:
- ein notwendiges Aufbaustudium im Anschluss an ein Erststudium (Erhöhung der Berufschancen durch ein 2. Studium genügt nicht)
- unter bestimmten Voraussetzungen durch die Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung auf dem zweiten Bildungsweg
- Pflege von kranken oder behinderten Familienangehörigen
- ein Auslandsstudium
- Krankheit über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
- eigene Behinderung
- Betreuung kranker oder behinderter Angehöriger
- Geburt eines Kindes und anschließende Kindererziehung
- freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
- Wehr- oder Zivildienst
- Tätigkeit in Hochschulgremien
Ende des Studierendentarifs
Die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung besteht, wie bereits erwähnt, nicht unbegrenzt. Eine Grenze bildet die Anzahl der in einem Studiengang verbrachten Fachsemester (nämlich 14), eine weitere die Altersgrenze von 30 Jahren. Wirst du im Laufe des Semesters 30 Jahre alt, endet die studentische Versicherung mit dem offiziellen Semesterende. Das gleiche gilt für den Ablauf des 14. Fachsemesters.
Ende der Versicherung
Die Versicherung endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem du deinen Abschluss machst.
Generell ist es ratsam, sich bei Fragen an die eigene Krankenversicherung zu wenden, beispielsweise wenn sich das Studium dem Ende neigt oder ihr nicht ganz sicher seid, ob ein neuer Job euren Versicherungsstatus beeinflussen könnte.
(Quelle:vgl. www.studis-online.de/StudInfo/Versicherungen/krankenversicherung.php#p3b; Datum: 26.02.2016)