Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungsteuer wird von denjenigen Personen erhoben, die im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehaben. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Minderjährige sowie Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Personen, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, wenn die weitere Wohnung in Kaiserslautern aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder des Studiums erforderlich ist. Besteuerungsgrundlage ist die Jahresnettokaltmiete.
Die Satzung der Kaiserslautern sieht folgende Befreiungsmöglichkeiten vor:
- Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Pendler
- Personen unter 18 Jahre
- Wohnungen zur Kapitalanlage
- Wohnungen in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen
- Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
- Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs (Quelle: http://zweitwohnsitzsteuer.de/?page=stadt&id=156 Datum: 15.03.2016)
Auf ZweitwohnungsinhaberInnen kommen 10 Prozent der Jahresnettokaltmiete als Zweitwohnungsteuer zu.