Informationsrecht und Einsichtnahme

Deine Rechte bei der Prüfungseinsicht

Immer wieder kommt es im Rahmen von Klausureinsichtnahmen zu Unklarheiten, was erlaubt ist und was nicht. Die Prüfungseinsicht soll unter anderem aufzeigen, welche Teile für das Bestehen gefehlt haben und welche Wissenslücken auch im Hinblick auf eine Wiederholungsprüfung bestehen. Die wichtigsten Punkte zum Thema Einsichtnahme findest du nachfolgend zusammengefasst. Diese wurden uns durch die zuständige Hauptabteilung 4 der Universität bestätigt.

Die Einsichtnahme in eine Prüfung ist keine Großzügigkeit der Prüferinnen und Prüfer, sondern Rechtsanspruch, der allen Studierenden zusteht. Dieser folgt unmittelbar aus der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG.

Verwaltungsrechtlicher Anspruch

Der Rechtsanspruch nach dem Grundgesetz ist im Bereich des Verwaltungsrecht in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) normiert.

Hochschulrechtlicher Anspruch

Darüberhinaus findet das Prinzip auch Eingang in das Hochschulgesetz. § 26 Abs. 3 Nr. 3 HochSchG spricht Studierenden das Recht auf Einsicht in Prüfungsakten zu und legt fest, dass dieses Recht in Prüfungsordnungen geregelt sein muss. In den Prüfungsordnung wird dies in der Regel in § 24 Informationsrecht umgesetzt.

Datenschutzrechtlicher Anspruch

Es gibt auch einen Auskunftsanspruch über die personenbezogenen Daten. Aus der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO) folgt ein Anspruch für Studierende auf Überlassung einer unentgeltliche Kopien gegenüber der Universität (BVerwG, Urteil vom 30.11.2022, 6 C 10.21). Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar (EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-434/16).

Die Einsicht findet nach Abschluss des Prüfungsverfahrens statt, also nach der Feststellung der Note. Die Note muss dir entsprechend auch vor der Einsicht mitgeteilt werden. Aussagen der Form „Die Einsicht ist Teil der Prüfung.“ sind falsch. Die Einsicht muss rechtzeitig vor der Wiederholungsprüfung gewährt werden, dies gilt auch für den Fall mündlicher Ergänzungsprüfungen. Wenn du zum vorgegebenen Termin einer Einsichtnahme begründet keine Zeit hast, muss dir auf Antrag ein Ersatztermin angeboten werden. 

Die Einsichtnahme erfolgt in den Räumlichkeiten der Universität. Den Studierenden ist dabei ausreichend Zeit zu gewähren, damit sie die Möglichkeit haben, die Prüfungsbewertung unter angemessenen Bedingungen einzusehen. Die Dauer der Einsichtnahme richtet sich nach dem Umfang der Prüfung und soll den Studierenden genügend Zeit bieten, sich umfassend über die Bewertung zu informieren. Eine genaue Zeitvorgabe lässt sich dabei nur schwer festlegen.

Während der Einsichtnahme dürfen die Studierenden Notizen machen oder auch Fotografien der Prüfungsunterlagen anfertigen. Einwände gegen die Prüfungsbewertung sollten schriftlich geltend gemacht werden (Punkt 4). Da oftmals auch keine Personen mit einer Entscheidungskompetenz bei der Einsichtnahme anwesend sind, bringt es dann auch wenig mit der Aufsichtsperson näher über die Prüfungsbewertung zu diskutieren und eine bessere Bewertung zu fordern.

Im Allgemeinen ist es besser die Prüfungsleistung und -bewertung in Ruhe und ohne zeitlichen Druck zu prüfen. Sollten größere Unklarheiten hinsicht der Bewertung bestehen, empfiehlt es sich daher eine, eine Kopie der Prüfungsleistung einschließlich Gutachten und Protokollen vom zuständigen Lehrbereich zu beantragen. Für die Erstellung der Kopien fallen gemäß der Gebührenordnung der RPTU Kosten an.

Möchte man Einwände gegen die Bewertung geltend machen, sind diese umfassend zu begründen. Dies sollte immer schriftlich erfolgen, damit die Prüferinnen und Prüfer fundiert auf die Einwände eingehen können.

Dafür ist es empfehlenswert, sich Kopien der Arbeit anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen oder Fotos mit dem Handy aufzunehmen. Es muss dir ermöglicht werden, irgendeine Ablichtung der Klausur zu erhalten. Du musst Bescheid sagen, dass du eine Kopie machen oder ein Foto aufnehmen möchtet. Angefertigte Kopien oder Ablichtungen der Klausur dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Klausurbewertung verwendet werden, und dürfen nicht veröffentlicht werden (beispielsweise im Internet), denn Prüfungen sind urheberrechtlich geschützt und deren öffentliche Verbreitung ist nicht zulässig.

Es ist auch möglich, Einwände nach der Einsichtnahme geltend zu machen. Dafür lässt du dir eine Ablichtung anfertigen (z.B. eine Kopie) und begründest deine Einwände in aller Ruhe. Diese müssen dann schriftlich bei der Prüferin bzw. dem Prüfer abgegeben werden.

Generell sollten die Einwände im eigenen Interesse zeitnah erfolgen.

Mehr zu diesem Thema.

Die Prüferinnen und Prüfer müssen nicht selbst anwesend sein.

Werden Einwände geltend gemacht, setzen sich die Prüferinnen und Prüfer mit den Einwänden auseinander.

Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots, das aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt, im Allgemeinen nicht möglich. Das heißt, die Note kann nicht durch Rechtsmittel des Prüflings verschlechtert werden. Der Prüfling geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein.

Falls du an der Einsicht nicht teilnehmen kannst, ist es in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich eine andere Person zu bevollmächtigen. Diese Person darf dann z.B. Kopien anfertigen lassen oder die Prüfung ablichten. Die Einwände sind gemäß Nr. 3 geltend zu machen.

Informationen der Universität

https://rptu.de/studium/rechtsvorschr-handreich-statistiken

-> Handreichung zu Prüfungsangelegenheiten

-> Einsichtnahme in Prüfungen und Prüfungsbewertungen

Rückfragen

Bei Rückfragen kannst du dich gerne an studium@asta.uni-kl.de wenden.